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§ 7 E-Commerce-Gesetz (ECG) verpflichtet die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH dazu, eine Liste zu führen, in die sich diejenigen Personen und Unternehmen kostenlos eintragen können, die für sich die Zusendung kommerzieller Kommunikation im Weg der elektronischen Post ausgeschlossen haben.
Diensteanbieter, die E-Mail-Werbung unaufgefordert versenden, müssen diese Liste beachten. Allerdings bedeutet die Nichteintragung in die Liste nicht automatisch, dass unerbetene E-Mail-Werbung zulässig wäre. Vielmehr gelten dafür die Grenzen des § 107 TKG 2003 sowie branchenspezifischer Gesetze (für Finanzdienstleister etwa § 12 Abs. 3 Wertpapieraufsichtsgesetz). Nach § 107 TKG 2003 ist E-Mail-Werbung an Verbraucher weiterhin grundsätzlich nur mit vorheriger Einwilligung des Empfängers zulässig, gewisse Ausnahmen gibt es im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen. Verletzungen des § 107 TKG 2003 sind verwaltungsrechtlich strafbar.